1. Arbeitssicherheit
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit Bau §12 DGUV gilt für
Dacharbeiten (auch Dachreinigungen und Dachbeschichtungen!) vorrangig eine
Gerüstpflicht, d.h. es ist ab einer Absturzhöhe vom mehr als 2,00 m eine technische Absturzsicherung (Gerüst) zu erstellen.
Nur falls aus betriebstechnischen Gründen ein Gerüst konstruktiv nicht möglich oder
zweckmäßig sein sollte, entfällt die Gerüstpflicht in bestimmten Ausnahmefällen und
es kann mit Alternativsicherung (z.B. Seilsicherung) gearbeitet werden.
Bei Steildächer ist ein Arbeitsgerüst - abgesehen von den gesetzlichen Vorschriften und
der erhöhten Absturzgefahr - schon aus rein arbeitstechnischen Gründen zwingend erforderlich, um eine handwerklich saubere Abklebe- und Lackierarbeit zu gewährleisten!
Wie sich in der Praxis zeigt, sind leider immer noch viele Bauherren bereit, aus Gründen
vermeintlicher Kostenersparnis Arbeiten an Anbieter zu vergeben, die unter Missachtung
jeglicher gesetzlicher Vorschriften Gesundheit und Leben riskieren für schnelles Geld.
An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass der Bauherr im Rahmen seiner
Aufsichtspflicht unter Umständen für ungesicherte Arbeitsunfälle mithaften kann.
Durch Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb bzw. Fachhandwerker kann der Bauherr
zunächst die Verkehrssicherungpflicht an den Fachbetrieb delegieren. Dies entbindet
ihn jedoch nicht davon, im Rahmen erforderlicher Bauüberwachung die Arbeiten sofort
einzustellen, wenn offenkundig festzustellen ist, dass ohne jegliche vorschriftsgemäße
Sicherung auf dem Dach gearbeitet wird.
Weitere Auskünfte zur Arbeitssicherheit bei Dacharbeiten erhalten Sie auch über die
Berufsgenossenschaft BG Bau.
2. Asbesthaltige Faserzementplatten (z.B. Well-Eternit) dürfen ausnahmslos weder
gereinigt noch beschichtet werden! (GefStoffV, Punkt 4.2 TRGS 519)
Oftmals ist leider festzustellen, dass viele Hausbesitzer mit diesem Thema immer noch
viel zu leichtfertig umgehen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich hier
um eine abfallrechtliche Vorschrift handelt. Der Hausbesitzer als Abfallverursacher ist
hier in der Mitverantwortung, auch wenn er diese Arbeiten an eine Firma delegiert hat!
Verstöße gegen die TRGS 519 gelten als Umweltstraftat!
Abfallverursacher sowie ausführende Firma bzw. Personen können mit extrem hohen Bußgeldern belegt werden!
Abgesehen davon ist es absolut unverantwortlich, Asbestdächer Hochdruck zu reinigen.
Die dabei ausgelösten Asbestfasern kontaminieren Gebäude und Freiflächen extrem
und niemand möchte doch seine Kinder oder Enkel auf mit Asbeststaub verunreinigten
Terrassen spielen lassen!
Eine erforderliche Dekontamination (evtl. auch bei Nachbargebäuden) kann zu einem
nicht abschätzbaren finanziellen Risiko führen, wie Beispiele in der Praxis dies bereits mehrfach gezeigt haben.
Es besteht gemäß neuester Fassung der TRGS 519 mittlerweile ein absolutes (!)
Bearbeitungsverbot von asbesthaltigen Materialien, egal welch angeblich zulässige Methoden oder Maschinen für eine Oberflächenbehandlung angeboten werden!
Eine vorschriftsgemäße Demontage und Entsorgung ist hier die gesetzlich einzig
zulässige Lösung! Hausbesitzer müssen aber dringend darauf achten, dass z.B. nur
hierfür zugelassene Fachbetriebe beauftragt und Entsorgungsnachweise sorgsam aufbewahrt werden!
Weitere Fachauskünfte - auch zu den regionalen Entsorgungsmöglichkeiten - erhält
man am besten bei dem für Sie regional zuständigen Landratsamt oder bei Ihrer
Gemeinde bzw. Stadtverwaltung.
Vereinzelt bieten Landkreise noch die Möglichkeit, dass privat unter strikter Einhaltung gesetzlicher Entsorgungsvorschriften Asbestabfall auf speziellen Deponien angeliefert werden darf - dies jedoch mit fallender Tendenz!
Es wäre an dieser Stelle sehr ratsam, sich zu erkundigen, wie lange man noch Asbestmüll anliefern darf, um für evtl. anstehende Sanierungsmaßnahmen ein Zeitfenster zu haben.
Danach wird's oft richtig teuer!