Allgemeine Hinweise

 

1. Arbeitssicherheit

 

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit Bau §12 DGUV gilt für  

Dacharbeiten (auch Dachreinigungen und Dachbeschichtungen!) vorrangig eine

Gerüstpflicht, d.h. es ist ab einer Absturzhöhe vom mehr als 2,00 m eine technische Absturzsicherung (Gerüst) zu erstellen.

 

Nur falls aus betriebstechnischen Gründen ein Gerüst konstruktiv nicht möglich oder

zweckmäßig sein sollte, entfällt die Gerüstpflicht in bestimmten Ausnahmefällen und

es kann mit Alternativsicherung (z.B. Seilsicherung) gearbeitet werden. 

 

Bei Steildächer ist ein Arbeitsgerüst - abgesehen von den gesetzlichen Vorschriften und

der erhöhten Absturzgefahr - schon aus rein arbeitstechnischen Gründen zwingend erforderlich, um eine handwerklich saubere Abklebe- und Lackierarbeit zu gewährleisten!

 

Wie sich in der Praxis zeigt, sind leider immer noch viele Bauherren bereit, aus Gründen

vermeintlicher Kostenersparnis Arbeiten an Anbieter zu vergeben, die unter Missachtung

jeglicher gesetzlicher Vorschriften Gesundheit und Leben riskieren für schnelles Geld.

An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass der Bauherr im Rahmen seiner 

Aufsichtspflicht unter Umständen für ungesicherte Arbeitsunfälle mithaften kann.

 

Durch Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb bzw. Fachhandwerker kann der Bauherr

zunächst die Verkehrssicherungpflicht an den Fachbetrieb delegieren. Dies entbindet

ihn jedoch nicht davon, im Rahmen erforderlicher Bauüberwachung die Arbeiten sofort

einzustellen, wenn offenkundig festzustellen ist, dass ohne jegliche vorschriftsgemäße

Sicherung auf dem Dach gearbeitet wird. 

 

Weitere Auskünfte zur Arbeitssicherheit bei Dacharbeiten erhalten Sie auch über die 

Berufsgenossenschaft BG Bau.

 

2. Asbesthaltige Faserzementplatten (z.B. Well-Eternit) dürfen ausnahmslos weder 

gereinigt noch beschichtet werden! (GefStoffV, Punkt 4.2 TRGS 519)

 

Oftmals ist leider festzustellen, dass viele Hausbesitzer mit diesem Thema immer noch

viel zu leichtfertig umgehen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich hier

um eine abfallrechtliche Vorschrift handelt. Der Hausbesitzer als Abfallverursacher ist

hier in der Mitverantwortung, auch wenn er diese Arbeiten an eine Firma delegiert hat! 

 

Verstöße gegen die TRGS 519 gelten als Umweltstraftat!

 

Abfallverursacher sowie ausführende Firma bzw. Personen können mit extrem hohen Bußgeldern belegt werden!  

 

Abgesehen davon ist es absolut unverantwortlich, Asbestdächer Hochdruck zu reinigen.

Die dabei ausgelösten Asbestfasern kontaminieren Gebäude und Freiflächen extrem

und niemand möchte doch seine Kinder oder Enkel auf mit Asbeststaub verunreinigten

Terrassen spielen lassen!

 

Eine erforderliche Dekontamination (evtl. auch bei Nachbargebäuden) kann zu einem

nicht abschätzbaren finanziellen Risiko führen, wie Beispiele in der Praxis dies bereits mehrfach gezeigt haben.  

 

Es besteht gemäß neuester Fassung der TRGS 519 mittlerweile ein absolutes (!)

Bearbeitungsverbot von asbesthaltigen Materialien, egal welch angeblich zulässige Methoden oder Maschinen für eine Oberflächenbehandlung angeboten werden! 

 

Eine vorschriftsgemäße Demontage und Entsorgung ist hier die gesetzlich einzig

zulässige Lösung! Hausbesitzer müssen aber dringend darauf achten, dass z.B. nur

hierfür zugelassene Fachbetriebe beauftragt und Entsorgungsnachweise sorgsam aufbewahrt werden! 

 

Weitere Fachauskünfte - auch zu den regionalen Entsorgungsmöglichkeiten - erhält

man am besten bei dem für Sie regional zuständigen Landratsamt oder bei Ihrer

Gemeinde bzw. Stadtverwaltung. 

 

Vereinzelt bieten Landkreise noch die Möglichkeit, dass privat unter strikter Einhaltung gesetzlicher Entsorgungsvorschriften Asbestabfall auf speziellen Deponien angeliefert werden darf - dies jedoch mit fallender Tendenz!

 

Es wäre an dieser Stelle sehr ratsam, sich zu erkundigen, wie lange man noch Asbestmüll anliefern darf, um für evtl. anstehende Sanierungsmaßnahmen ein Zeitfenster zu haben.

Danach wird's oft richtig teuer!

 

 


DACHBESCHICHTUNG-BAUKO

Robert Demmelmair

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